Die Statuten

gemäß Vereinsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 66/2002 i.d.g.F.

 

§1 Sitz, Name, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Mercedes-Benz Classic-Club Österreich (MBCCÖ).

Vereinssitz ist Wien.

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Dezember und endet jeweils am 30. November.

 

§ 2 Zweck, Programm

Der Verein bezweckt die Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Benz, Daimler und Mercedes-Benz-Fahrzeugen – letztere mit Serienbeginn vor 1983 – Österreichweit zu unterstützen und zu fördern. Diese Ziele sollen insbesondere durch folgende Tätigkeiten des Vereins verwirklicht werden:

Regelmäßige Mitgliedertreffen;

Informationsaustausch;

Unentgeltliche Beratung für Mitglieder durch Typreferenten; Regelmäßige Veröffentlichungen; Präsenz auf Oldtimermessen; Ausarbeitung eines Bewertungssystems für die Zustandsbewertung von Mercedes-Oldtimern; Schaffung und Pflege von Kontakten zur Daimler AG und zu Mercedes-Benz Österreich; Erleichterung der Ersatzteilbeschaffung für Mitglieder.

Der Verein ist unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen erwerben. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Überweisung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresmitgliedsbeitrages an den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Beschluss, der bei Ablehnung des Aufnahmeantrages begründet sein muss. Gegen einen ablehnenden Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen eine Berufung an den Schlichtungssenat (§8) möglich. Im Verfahren vor dem Schlichtungssenat muss sich der Beitrittswerber durch ein ordentliches Mitglied vertreten lassen.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verein, durch Tod oder durch Ausschluss. Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere der Verletzung von Mitgliedspflichten, ist das betreffende Mitglied durch Beschluss des Vorstandes auszuschließen und vom Vorstand darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen, eine Berufung an den Schlichtungssenat im Sinne des Absatz 1 ist möglich. Beiträge und Aufnahmegebühren werden nicht zurückerstattet, die bis zum Zeitpunkt des Austritts bzw. des Ausschlusses entstandene Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt.

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss ernannt werden. § 4/1 gilt für sie sinngemäß, Ehrenmitglieder können allerdings keine Vorstandsfunktion innehaben.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und am Beschluss der Satzung, der Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung, sowie auf Teilnahme an den sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Jedes Mitglied ist weiters berechtigt alle Vereinsleistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Mitglieder sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres bis 15. Februar zu bezahlen. 14 Tage nach erfolgter zweiter Mahnung tritt automatisch der in § 3 normierte Ausschluss ein. Außerdem sind die Mitglieder angehalten, an der Generalversammlung teilzunehmen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge befreit.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 6), der Vorstand (§ 7), der Präsident und der Schlichtungssenat (§ 8)

 

§ 6 Generalversammlung

(1) Ordentliche Generalversammlung:

Die ordentliche Generalversammlung ist einmal im Jahr am Ende des Geschäftsjahres abzuhalten.

Die Kompetenzen der ordentlichen Generalversammlung sind die Beschlussfassung über:

– eine Satzungsänderung,

– die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Beitrittsgebühr,

– die Bestellung oder Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben,

– die Entlastung des Vorstandes,

– die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben,

– die Genehmigung der Bildung eines Zweigvereins gemäß § 10 Abs. (1),

– die Bestellung zweier Rechnungsprüfer gemäß §5 Vereinsgesetz für die Mindestdauer eines Geschäftsjahres.

Eine gültige Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, für Satzungsänderungen, sowie für die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe aller Tagesordnungspunkte sowie des Datums, des Ortes und der Uhrzeit des Beginns der ordentlichen Generalversammlung. Anträge zur Tagesordnung können bis 48 Stunden vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.

Der Präsident des Vereins ist Leiter der ordentlichen Generalversammlung.

(2) Außerordentliche Generalversammlung:

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 aller im Zeitpunkt der Antragstellung registrierten Mitglieder oder auf Antrag von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß. Die außerordentliche Generalversammlung muss spätestens einen Monat nach Einlangen des Antrags stattfinden. Einberufungsgrund einer außerordentlichen Generalversammlung ist insbesondere ein Misstrauensantrag gegen ein Vorstandsmitglied aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens, oder eine Satzungsänderung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die von einer außerordentlichen Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder sind für einen entsprechend kürzeren Zeitraum bestellt, sofern nicht alle Vorstandsmitglieder in dieser außerordentlichen Generalversammlung neu oder wiedergewählt wurden.

Der Vorstand des Vereins hat mindestens aus einem Präsidenten, einem Kassier und einem Schriftführer zu bestehen.

(2) Das Mandat eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt, Ablauf der Funktionsperiode, Abberufung durch die Generalversammlung oder Austritt aus dem Verein. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen; tritt der gesamte Vorstand zurück, so hat diese Erklärung an die Generalversammlung zu erfolgen.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächstfolgenden Generalversammlung ein Vereinsmitglied zu dessen Nachfolger bestimmen.

(3) Der Vorstand kann vom Präsidenten – der auch den Vorsitz führt – jederzeit, muss aber zumindest einmal jährlich einberufen werden. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.

Die Beschlussfassung erfolgt immer mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere:

die Betreuung der Mitglieder in Vereinsangelegenheiten; die Mitgliederwerbung; die Mitgliederverwaltung; die Einhebung der Aufnahmegebühren und der Beiträge; die gewissenhafte Führung der Vereinskasse; die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; die Bestellung der Typreferenten; die Bestellung je eines nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedes zum Rechnungsprüfer sowie dessen Stellvertreter, falls dies nicht gem. § 6 Abs. 1 der Satzung durch die Generalversammlung erfolgt ist.

(5) Der Vorstand kann sich selbst durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Diese ist jederzeit veränder- oder widerrufbar. Insbesondere kann der Vorstand die Möglichkeit einer Beitrittserklärung per e-mail in seiner Geschäftsordnung bis auf Widerruf für zulässig erklären. Austrittserklärung bzw. der Ausschluss eines Mitgliedes sind jedenfalls nur schriftlich möglich.

(6) Der Vorstand hat der Generalversammlung den Bericht über das Geschäftsjahr und die Finanzgebahrung des Vereins in Form einer gegliederten Einnahmen-Ausgabenrechnung den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung zu übermitteln. In der Generalversammlung ist die Einnahmen-Ausgabenrechnung dann vom Kassier zu erläutern. Wenn es mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen, so hat der Vorstand diesen Mitgliedern die gewünschten Informationen über die Aktivitäten oder die Finanzgebahrung des Vereins binnen vier Wochen schriftlich zu erteilen.

 

§ 8 Schlichtungssenat

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schlichtungssenat.

(2)  Der Schlichtungssenat setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Senat wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Senatsmitglieder namhaft macht. Diese wählen ein fünftes, ebenfalls an der Streitigkeit unbeteiligtes Vereinsmitglied zum Senatspräsidenten. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Der Vorstand hat den Schlichtungssenat spätestens zwei Wochen nach dessen Anrufung durch das Vereinsmitglied einzuberufen.

(3) Der Schlichtungssenat kann nur bei Anwesenheit aller Senatsmitglieder verhandeln und Beschlüsse fassen. Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Senatsmitglieder entscheiden nach besten Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen des Schlichtungssenates sind vereinsintern endgültig.

(4) Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts gemäß § 577 ZPO i.d.g.F. bleibt den Mitgliedern unbenommen.

 

§ 9 Die Vertretung des Vereins nach Außen

Die Vertretung des Vereins nach Außen erfolgt durch den Präsidenten. Bei Verhinderung des Präsidenten werden dessen Aufgaben durch seine Stellvertreter wahrgenommen.

 

§ 10 Zweigvereine

(1) Die Bildung von Zweigvereinen gemäß § 10 Vereinsgesetz idF BGBl. Nr. 257/1993 ist möglich. Die nähere Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem MBCCÖ und dem Zweigverein obliegt dem Vorstand.

(2) Jeder Zweigverein besteht aus mindestens zehn Mitgliedern, die alle gleichzeitig auch Mitglieder des Mercedes-Benz Veteranen-Club Österreich sind. Ein Zweigverein hat das Recht den Vereinsnamen Mercedes-Benz Veteranen-Club Österreich, mit einem, seinen örtlichen Wirkungskreis umschreibenden Zusatz, zu führen. Ein Zweigverein hat in seinem Bereich die Ziele des MBVCÖ im Rahmen seiner Möglichkeiten zu verfolgen. Ein Zweigverein kann keine Verpflichtungen für den MBVCÖ eingehen. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann dem Zweigverein das Recht auf die Führung des Vereinsnamens mit Vorstandsbeschluss endgültig entzogen werden.

 

§ 11 Freiwillige Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer zu diesem Zweck vom Vorstand einberufenen außerordentlichen Generalversammlung möglich. Ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zum Zwecke der Auflösung durch einfache Mitglieder ist nicht möglich.

Der Auflösungsbeschluss kann nur mit 3/4-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erfolgen.

Das Vermögen des Vereins soll nach Abzug aller Verbindlichkeiten dem St. Anna Kinderspital, Kinderspitalgasse 6, 1090 Wien zugeführt werden.